Uetze
Donnerstag, 07.07.2022 - 14:42 Uhr

Neuerung bei Antragsstellung für Gehölzentfernungen

UETZE

Wer vorhat, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, Gehölze im Garten, auf dem Hof oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden, sollten sich unbedingt die gesetzliche Bestimmung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §17 Abs. 3 beachten. Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn die Bäume nicht im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind. Denn die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen können einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen und könnten somit genehmigungspflichtig sein.

 

Ob die geplante Maßnahme tatsächlich einen erheblichen Eingriff darstellt und somit nach §17 Abs. 3 BNatSchG genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, muss abhängig vom Einzelfall vor Beginn der Maßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde überprüft werden. Bei der Genehmigung des Eingriffes kann zudem eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden. Diese kann durch entsprechende Ersatzanpflanzungen oder Ersatzgeldzahlung erfolgen. Die Neuanpflanzungen müssen innerhalb der kommenden Pflanzperiode durchgeführt werden und sind dauerhaft zu erhalten. 

 

Geltungsbereiche: Für Gehölze in im Garten oder auf dem Hof gilt: Bei Fällungen von Einzelbäumen ab einem Stammumfang von über 1,00 Meter (gemessen in 1 Meter Stammhöhe) und Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölze), auch mit geringeren Stammumfängen, muss bei der Unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Genehmigung gestellt werden. 

 

Für Gehölze in der freien Landschaft gilt: Aufgrund des Landschaftsbildes und des Biotopverbundes müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehend, starke Rückschnitte von Einzel- und Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig vom Stammumfang und Anzahl bei der Unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden. 

 

Damit die Maßnahme rechtzeitig überprüft werden kann, muss ein Antrag oder die benötigen Informationen formlos zusammengetragen mindestens vier Wochen bei der Region Hannover eingereicht werden. Ein Antrag ist auf Nachfrage per Mail an Opens window for sending emailstrassen-und-umwelt(at)uetze.de von der Gemeinde Uetze erhältlich

 

Bei Fragen stehen die Umweltsachbearbeiter der Gemeinde Uetze per Mail an Opens window for sending emailstrassen-und-umwelt(at)uetze.de sowie der Region Hannover per Mail an Opens window for sending emailnaturschutz(at)region-hannover.de zur Verfügung.