Alte Dorfschule in Heeßel darf weiter für Veranstaltungen genutzt werden

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Im Streit um Veranstaltungen in der Alten Dorfschule in Heeßel hat das Verwaltungsgericht Hannover zwei Eilanträge von Nachbarn abgelehnt. Das hat die 4. Kammer am vergangenen Montag, 29. Juni 2026, beschlossen. Die Nachbarn wollten erreichen, dass die von der Stadt Burgdorf erteilten Baugenehmigungen vorerst nicht genutzt werden dürfen.
Der Bauherr nutzt die Alte Dorfschule für Veranstaltungen. Ursprünglich geschah das auf Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2019. Nachdem sich Nachbarn beschwert hatten, untersagte die Stadt Burgdorf im April 2025 bestimmte „Partyveranstaltungen“. Aus Sicht der Stadt waren diese nicht von der damaligen Genehmigung gedeckt. Auch ein Eilantrag des Bauherrn gegen diese Nutzungsuntersagung blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Anschließend stellte der Bauherr einen neuen Bauantrag. Dazu legte er ein Gutachten zum Lärm vor. Die neue Genehmigung erlaubt nun auch größere Veranstaltungen und eine Nutzung bis 2 Uhr nachts. Die Stadt Burgdorf stimmte dem Antrag zu.
Dagegen gingen Nachbarn vor. Sie befürchteten vor allem zu viel Lärm und sahen sich durch die Nutzung der Alten Dorfschule unzumutbar belastet. Außerdem verwiesen sie darauf, dass der Bauherr sich in der Vergangenheit aus ihrer Sicht nicht an frühere Vorgaben gehalten habe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Einschätzung der Kammer sei nicht zu erwarten, dass von den Veranstaltungen unzumutbarer Lärm für die Nachbarn ausgehe. Die Grundstücke liegen nach Ansicht des Gerichts in einem Gebiet, das rechtlich als Dorfgebiet einzustufen ist. Für solche Gebiete gelten bestimmte Lärmwerte. Diese würden tagsüber deutlich unterschritten und nachts sicher eingehalten.
Auch das Lärmgutachten hält das Gericht nach der vorläufigen Prüfung im Eilverfahren für nachvollziehbar. Es berücksichtige alle Lärmquellen und rechne eher vorsichtig. Außerdem enthält die Baugenehmigung klare Vorgaben: Ab 22 Uhr müssen sich die Teilnehmer im Wesentlichen im Gebäude aufhalten. Fenster und Türen müssen geschlossen bleiben.
Für den Fall berechtigter Beschwerden kann die Stadt zudem weitere Auflagen machen. Möglich wäre dann etwa, eine fest eingebaute Beschallungsanlage vorzuschreiben, um die Lautstärke besser kontrollieren zu können.
Dass der Bauherr in der Vergangenheit Vorgaben einer anderen Baugenehmigung nicht beachtet haben soll, macht die neue Genehmigung nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch rechtswidrig.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarn können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Die Aktenzeichen lauten 4 B 2132/26 und 4 B 2716/26.







