Rat der Gemeinde Isernhagen beschließt neue Vergaberichtlinie für Wohnbaugrundstücke

Die Gemeinde Isernhagen plant eine Anpassung der Vergaberichtlinie für kommunale Wohnbaugrundstücke. Eine Beschlussvorlage der Verwaltung sieht vor, die bereits bestehende Vergaberichtlinie, die im September 2023 für das Baugebiet Wietzeaue Teil 2 beschlossen wurde, auch auf zukünftige Vermarktungsabschnitte und Baugebiete anzuwenden. Der Rat soll über die Anwendung dieser überarbeiteten Richtlinie entscheiden.
Ziel der Anpassung ist es, die Durchführung des Vergabeverfahrens für den zweiten Vergabeabschnitt im Baugebiet Wietzeaue Teil 2 sowie für künftige Baugebiete zu ermöglichen, gleichzeitig den organisatorischen Aufwand zu reduzieren und dadurch Kosten einzusparen. Außerdem wird eine Konkretisierung des zulässigen Bewerbungskreises vorgeschlagen.
Die bisherige Richtlinie wurde am 28. September 2023 vom Rat beschlossen und ausschließlich auf den ersten Vergabeabschnitt im Baugebiet Wietzeaue Teil 2 angewandt. Für den kommenden Vergabeabschnitt sowie andere Baugebiete empfiehlt die Verwaltung einige Änderungen. So soll künftig auf die bisherige Aufteilung in zwei Lostöpfe verzichtet werden. Im ersten Vergabeabschnitt gab es ursprünglich 45 Bewerber, von denen 22 im Verlauf des Verfahrens zurücktraten. Aus den verbliebenen Bewerbern erhielten 14 ein Grundstück aus dem ersten Lostopf, und fünf aus dem zweiten Lostopf. Um den besonderen Personenkreis, etwa Mitglieder der Feuerwehr oder Ehrenamtliche, weiterhin zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, etwa 30 Prozent der Grundstücke vorab an diese Personen zu vergeben. Sollte ein Grundstück von diesem Personenkreis nicht angenommen werden, wird es zurück in den allgemeinen Bewerberpool gegeben.
Außerdem soll die Vergaberichtlinie bei der Vergabe von weniger als vier Einzelgrundstücken nicht angewendet werden, da das Verfahren mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verbunden ist. In diesen Fällen wird die Verwaltung dem Rat jeweils einen separaten Vergabevorschlag vorlegen.
Eine weitere Anpassung betrifft die Begrifflichkeiten der Bewerbergruppen. Mehrfachbewerbungen von Personen aus sogenannten Hausgemeinschaften führten zu einem hohen Prüfaufwand und Unklarheiten. Daher soll der Begriff „Bewerbergemeinschaft“ als Sammelbegriff für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaften sowie Haus- und Wohngemeinschaften eingeführt werden. Doppelbewerbungen sind nur zulässig, wenn keine gemeinsame Bau- und Selbstnutzungsabsicht besteht. Technisch bedingte Doppelbewerbungen sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden, jedoch räumt die Verwaltung Spielräume ein, nach individueller Prüfung Ausnahmen zuzulassen.
Die weiteren Beratungen finden im Wirtschafts-, Digital- und Finanzausschuss am Mittwoch, 4. März, sowie im Verwaltungsausschuss am Donnerstag, 12. März 2026 statt. Die abschließende Beschlussfassung durch den Rat ist ebenfalls für den 12. März 2026 vorgesehen.
Ausführliche Informationen stehen in den Ratsunterlagen zur Verfügung: Vorlage.