Uetze
Donnerstag, 29.02.2024 - 22:54 Uhr

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht stoppt die Kalihaldenabdeckung in Wathlingen

Die Abdeckung der Kalihalde in Wathlingen ist vorerst gestoppt.Aufn.:

WATHLINGEN/UETZE

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2024, zugestellt am heutigen Tage, größtenteils die aufschiebende Wirkung der Klage des Landesverbands Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. (LBU) gegen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie angeordnet.

 

Gegenstand dieses Klageverfahrens ist die Haldenabdeckung der Kalihalde in Wathlingen durch die K+S Baustoffrecycling GmbH, die durch das Landesamt mit Planfeststellungsbeschluss vom 20. Februar 2023 zugelassen wurde. Im Planfeststellungsbeschluss wurde auch die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

Der LBU, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Reitinger, klagt mit Unterstützung der Bürgerinitiativen Umwelt Wathlingen e.V. und Umwelt Uetze e.V. gegen die geplante Abdeckung. 

 

Hauptargument war hierbei, dass die massiven Umweltauswirkungen, insbesondere auf die Gewässer und das benachbarte FFH-Gebiet, durch die Abdeckung nicht wesentlich vermindert, sondern sogar noch verschlechtert werden. Auch die Betroffenheit der Anlieger durch Lärm und Staubemissionen sei äußerst problematisch und überwiegend vermeidbar.

 

Im nun entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt. 

 

Aufgrund der seit dem Jahr 2023 geltenden gesetzlichen Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung musste sich dieser Antrag auf unumkehrbare Sachverhalte beschränken.

 

Es wurde durch den LBU geltend gemacht, dass es durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme außerhalb des bestehenden Haldengeländes sowie durch den Beginn der Aufschüttung auf die Kalihalde selbst zu unumkehrbaren Verhältnissen kommt und diese Maßnahmen bis zur Entscheidung der Hauptsache zu unterbleiben haben. Vor allem wurde die Beeinträchtigung des benachbarten FFH-Gebietes sowie die Schädigung des Grundwassers gerügt.

 

Im Verfahren hatte die K+S Baustoffrecycling GmbH bereits erklärt, bis zum Jahr 2029 teilweise Flächen nicht in Anspruch zu nehmen. Nur insoweit hatte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des LBU als unzulässig angesehen.

 

Im Übrigen wurde jedoch die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen wird. Es seien schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären. Insbesondere die mögliche Gewässerbelastung und die damit verbundenen Zulässigkeitsprobleme sei hier hervorzuheben.

 

Die K+S Baustoffrecycling GmbH kann nach dieser Entscheidung zwar Vorbereitungsarbeiten im Haldenumfeld durchführen und auch die Halde selbst ohne Material bearbeiten. 

 

Nicht zulässig sind bis zur Entscheidung über die Klage die Ablagerung von Boden und Bauschutt direkt auf dem Haldenkörper sowie die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der bestehenden Kalihalde.

 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

 

Wolfgang Tannenberg von der LBU und der Bürgerinitiative Umwelt Uetze erklärt "Diese Entscheidung ist ein großer Erfolg im Kampf der Bürgerinnen und Bürger in der Umgebung der Kalihalde sowie für den Umweltschutz. Ich danke allen Mitstreitern für das unermüdliche ehrenamtliche Engagement."

 

Holger Müller von der Bürgerinitiative Umwelt Wathlingen erklärt: "Dieser Erfolg ist ein erster, wichtiger Schritt hin zu einer umweltverträglichen Sanierung der Kalihalde. Das Ziel muss es sein, dass die Umweltauswirkungen dieser Altlast maximal reduziert werden, damit unsere Heimat zukünftig so gering wie möglich belastet wird. Das weitere Verfahren wird noch erhebliche Anstrengungen beanspruchen."

 

Das Klageverfahren wird sich anschließen und in diesem Rahmen die aufgeworfenen Fragen geklärt werden. Der LBU und die unterstützenden Bürgerinitiativen gehen davon aus, dass das Ziel einer umweltverträglichen Sanierung erreicht werden kann.

 

Unter diesem Text ist die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als Download verfügbar.