Wedemark
Montag, 19.12.2022 - 10:43 Uhr

Vorsicht mit Silvesterfeuerwerk - nicht überall ist das Abbrennen erlaubt

WEDEMARK

Silvesterraketen verursachen alljährlich viele Unfälle und hohe Schäden. In der Vergangenheit ist die Wedemark zwar von Bränden, die durch Silvesterfeuerwerk verursacht wurden, verschont geblieben. Damit das auch künftig so bleibt, weist die Gemeinde auf die bestehenden Regelungen hin.

 

Eigentlich sollen Böller, Raketen und Feuerwerk zum Jahreswechsel böse Geister und Dämonen vertreiben. Doch so manche Silvesterrakete wird zum Alptraum für ihren Absender. Entstehen Schäden, kann er zur Kasse gebeten werden. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen dauern mitunter Jahre.

 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sondern auch in der Nähe von Reetdach- und Fachwerkhäusern gesetzlich verboten. Das gilt auch für Traditionsveranstaltungen, wie zum Beispiel beim Anblasen des neuen Jahres durch den Musikzug der Feuerwehr in Elze. Der findet am hölzernen Alten Schlauchturm und in der Nähe von Fachwerkhäusern statt.

 

"Wer sich fahrlässig verhält oder gar gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften", betont Jürgen Auhagen, Fachbereichsleiter für Ordnung und Soziales in der Gemeinde Wedemark. "Deshalb sollten nur vom Bundesamt für Materialforschung (BAM) freigegebene Feuerwerkskörper gezündet werden - und zwar nur im Freien und strikt nach Gebrauchsanweisung." Kinder und Jugendliche dürfen nur bestimmte Produkte zünden. Selbstgebaute Raketen sind generell verboten.

 

Verursacht eine Rakete trotz aller Sorgfalt Schäden am Haus, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers dafür auf. Ist unbekannt, wer den Feuerwerkskörper abgefeuert hat, zahlt die eigene Gebäudeversicherung. Folgekosten, beispielsweise durch Löschwasser, sind ebenfalls mitversichert. "Sehen Sie sich Ihre Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen nochmals genau an, damit es hinterher keine unangenehmen Überraschungen gibt", rät Jürgen Auhagen.

 

Auch die Eigentümer beziehungsweise die Bewohner sind in der Pflicht. Wer in der Silvesternacht das Fenster zum Schlafzimmer offen lässt oder auf seinem Balkon leicht brennbare Gegenstände lagert, muss unter Umständen damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld angelastet wird.