Region Hannover
Mittwoch, 02.06.2021 - 14:13 Uhr

Corona-Virus: Ab Freitag gelten in der Region Hannover weitere Lockerungen

Im Einzelhandel entfallen ab Freitag die Testpflicht und Beschränkung der Anzahl der Kunden pro Verkaufsfläche.Aufn.:

REGION

Fünf Werktage lag die 7-Tages-Inzidenz in der Region Hannover unter 35, wodurch nun nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitere Lockerungen möglich werden.

 

Am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2021, hat die Region Hannover eine neu Verordnung für das Regionsgebiet veröffentlicht. Durch diese entfallen ab Freitag zahlreiche Schutzmaßnahmen der Corona-Vorordnung, die unter Opens external link in new windowdiesem Link zu finden ist. So ist die Testpflicht wie auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einigen Bereichen aufgehoben. Auch dürfen sich wieder mehr Menschen treffen sowie auch Diskotheken, Clubs und Bars wieder öffnen.

 

Folgende Punkte ändern sich:

  • § 6 Absatz 2, 3 Corona-VO: Regelungen für Gottesdienste; Gesangsverbot entfällt,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; nur sitzendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500 statt 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl bis zu 30 % der Plätze, Abstand von 1,5 Metern darf ggf. unterschritten werden,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 4 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, Absatz 7 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl, Testpflicht ab 250 Personen,
  • § 6 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos: Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 Absatz 2, 3 Corona-VO: Gedenkstätten; Beschränkung der Personenkapazität bis 75 % entfällt,
  • § 7 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Zoos, Tierparks und botanische Gärten; Wegfall der Testpflicht, wenn nicht ausschließlich Einrichtungen unter freiem Himmel vorhanden sind,
  • § 7 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen; Maßnahmen zur Begrenzung der Personenzahl, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 c Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeitparks; Testverpflichtung nach § 5 a Corona-VO entfällt, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 d Absatz 2, 3 Corona-VO: Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busreisen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten, keine Änderung bei touristischen Busreisen (§ 7 d Absatz 4 Corona-VO),
  • § 7 e Absatz 2, 3 Corona-VO: Seilbahnen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 f Absatz 2, 3 Corona-VO: Schwimmbäder, Saunen, Thermen; Öffnungsmöglichkeit für Saunen, Thermen, Schwimm- oder Spaßbäder mit Hygienekonzept,
  • § 7 g Corona-VO: Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; Dokumentationspflicht nach § 5 entfällt, Wegfall der Testung nach § 5 a,
  • § 8 Absatz 7, 8 Corona-VO: Beherbergung; Betrieb einer Einrichtung mit Hygienekonzept, Wegfall der Regelungen über Schwimmbäder und Saunen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO), Wegfall der Kapazitätsgrenze von 80 % (§ 8 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Corona-VO),
  • § 9 Absatz 3 Corona-VO: Gastronomie; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Tischbewirtung und der Sperrfrist sowie der Beschränkung der Personenkapazität, private Feiern mit geschlossenem Personenkreis bis zu 100 Personen möglich,
  • § 9 Absatz 5 Corona-VO: Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen: Öffnungsmöglichkeit mit Beschränkung auf 50 % der Besucherkapazität und Testpflicht nach § 5 a,
  • § 9 a Corona-VO: Einzelhandel; Wegfall der Testpflicht und Beschränkung der Anzahl der Kunden pro Verkaufsfläche,
  • § 10 b Corona-VO: Körpernahe Dienstleistungen; Wegfall der Testpflicht, wenn eine medizinische Maske nicht getragen werden kann, Wegfall der Testpflicht der Beschäftigten,
  • § 11 Abs. 4 Satz 6 Corona-VO: Jugendfreizeiten; Wegfall der Testpflicht,
  • § 12 Corona-VO: Kindertageseinrichtungen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Hort gem. § 12 Absatz 3 Satz 1 Corona-VO,
  • § 13 Absatz 1 Satz 6 Corona-VO: Schulen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts in den Sekundarbereichen I und II,
  • § 14 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO: Wegfall der Verpflichtung für Einrichtungen, einen Test nach § 5 a anzubieten,
  • § 14 a Absatz 1 Satz 5 Corona-VO: Außerschulische Bildung; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Regelung in Absatz 6,
  • § 16 Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter sowie der Testpflicht nach § 5 a, Zulässigkeit von Kontaktsport, Öffnung von Duschen und Umkleiden,
  • § 16 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter, Öffnung von Duschen und Umkleiden.

(Quelle: Region Hannover)