Winterdienst in Isernhagen: Pflichten für Anlieger und Einsatz des Baubetriebshofs
Mit Beginn der winterlichen Witterung weist die Gemeinde Isernhagen auf die geltenden Regelungen zum Schneeräumen und Streuen hin. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die öffentlichen Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Diese Pflicht kann auf andere Personen oder Firmen übertragen werden, bleibt jedoch in der Verantwortung der Eigentümer.
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr und ist bis 22 Uhr sicherzustellen. Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1,50 Metern entlang des jeweiligen Grundstücks freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein entsprechend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, falls auch dieser fehlt, am äußeren Fahrbahnrand geräumt werden. In Straßen, Wegen und Plätzen ohne gemeindlichen Winterdienst sind zusätzlich die Fahrbahnen bis zur Mitte freizumachen, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der gedachten Mittellinien.
Der geräumte Schnee soll nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Ist dies nicht möglich, kann er am Rand des Gehwegs abgelegt werden, sofern eine Mindestbreite von 1,50 Metern für den Fußgängerverkehr erhalten bleibt. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Weitere Einzelheiten regeln die Straßenreinigungsverordnung, die Straßenreinigungssatzung sowie die Gebührensatzung der Gemeinde Isernhagen.
Parallel dazu sorgt der Baubetriebshof der Gemeinde für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen sowie vieler öffentlicher Plätze. Grundlage der Einsätze sind aktuelle Wetterprognosen, nach denen die Arbeiten in drei Prioritätsstufen erfolgen. Zunächst werden Hauptverkehrsstraßen, wichtige Kreuzungen, Strecken des öffentlichen Nahverkehrs, Zufahrten zu Feuerwachen und anderen öffentlichen Gebäuden sowie Fußgängerüberwege und Bushaltestellen bearbeitet. Im Anschluss folgen Wohn- und Nebenstraßen. Zuletzt werden Spielstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche geräumt, wobei diese Arbeiten bei anhaltendem starkem Schneefall zurückgestellt werden können, da die vorrangigen Strecken mehrfach bedient werden müssen.
Zum Schutz der Umwelt gilt auf allen Straßen und Wegen grundsätzlich ein Salzverbot. Bei Eis und Schnee ist daher zunächst zu räumen und anschließend mit Sand oder Splitt abzustumpfen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, gefährdet andere und muss mit einem Bußgeld rechnen. Ausnahmen vom Salzverbot bestehen unter anderem für Treppen, Rampen, Hauptverkehrsstraßen, wichtige Kreuzungen, Brücken, Steigungen, Zufahrten zu Feuerwachen sowie ausgewählte Fahrradwege. In diesen Bereichen darf die Gemeinde in begrenztem Umfang Feuchtsalz einsetzen.


