Wedemark
Mittwoch, 16.02.2022 - 13:19 Uhr

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld in der Pandemie

WEDEMARK

Eltern und Alleinerziehende, deren Kinder in der Pandemie nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können, haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Bis einschließlich 19. März 2022 gelten die Regelungen auch bei geschlossenen Betreuungseinrichtungen und Schulen. Dies teilt die Gemeinde Wedemark am heutigen Mittwoch, 16. Februar 2022, mit.

 

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld aus dem Jahr 2021 wurde in 2022 hinein verlängert, gibt das Bundesfamilienministerium bekannt. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

 

Das Kinderkrankengeld wird bei der Krankenkasse beantragt und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zwölf Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht keine Altersgrenze. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

 

Bis einschließlich 19. März gelten zusätzliche Regelungen: Eltern können Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling oder Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist oder es auf behördliche Empfehlung hin zuhause bleibt.

 

Weiterführende Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen gibt es auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums unter Opens external link in new windowbit.ly/34mUS4r.