Burgdorf
Dienstag, 12.10.2021 - 08:42 Uhr

Stadt bietet sechs neue Online-Dienstleistungen an

BURGDORF

Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger sechs weitere Dienstleistungen online erledigen.

 

Folgende Dienstleistungen sind nun über das ServicePortal der Stadt Burgdorf abwickelbar:

  • Anmeldung eines Sterbefalls
  • Antrag auf Zulassung eines Grabmales
  • Einebnung einer Grabstätte
  • Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
  • Vorerwerb einer Grabstätte
  • Antrag auf Erteilung einer Aufbruchsgenehmigung/Zustimmung gem. § 68 Abs. 3 TKG im Stadtgebiet Burgdorf.

Anmeldung eines Sterbefalls

Nach der Beurkundung eines Sterbefalls ist es erforderlich, jede Bestattung, die auf einem der kommunalen Friedhöfe erfolgen soll, bei der Friedhofsverwaltung über ein Bestattungsunternehmen anzumelden. Die Anmeldung kann nunmehr online erfolgen.

Antrag auf Zulassung eines Grabmales

Für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung notwendig. Wer ein Grabmal errichten oder Änderungen an einem bestehenden Grab vornehmen möchte, kann den hierfür notwendigen Antrag nun online stellen. Die hierfür anfallenden Gebühren werden direkt erhoben. Sie bewegen sich je nach Grabmalart zwischen 29 und 191 Euro. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen GiroPay, Sepa-Lastschrift, paydirekt und ganz neu PayPal zur Verfügung.

 

Einebnung einer Grabstätte

Vor Ablauf der Nutzungszeit haben die Nutzungsberechtigten von Wahl- und Reihengrabstätten auf den Burgdorfer Friedhöfen die Möglichkeit, das Grab vorzeitig einbenen zu lassen. Nun gibt es die Gelengenheit, die Einebnung der Grabstätte online zu beantragen. Anschließend erhalten die Nutzungsberechtigten einen Gebührenbescheid über die Pflegegebühr, die die Stadt Burgdorf für die Rasenmahd bis zum Ende der Ruhezeit erhebt. Wurde die Pflegegebühr beglichen, wird die Grabstätte zeitnah eingeebnet.

 

Umschreibung der Nutzungsrechts an einer Grabstätte

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann von der nutzungsberechtigten Person auf eine andere Person übertragen werden.

Im Falle des Todes eines Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der nachgenannten Reihenfolge auf die Angehörigen über, sofern nichts anderes bestimmt ist:

  • Ehegattin bzw. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragenen Lebenspartner
  • Kinder
  • Stiefkinder
  • Enkel
  • Eltern
  • vollbürtige Geschwister
  • Stiefgeschwister
  • nicht unter 1.) bis 7.) fallende Erben.

 

Soll das Nutzungsrecht übertragen werden, ist dies nur mit Zustimmung des zukünftigen Berechtigten möglich. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis zum Verwandtschaftsverhältnis zum verstorbenen Nutzungsberechtigten erforderlich.

 

Vorerwerb einer Grabstätte

Bürgerinnen und Bürger, die eine Wahlgrabstätte auf einem Burgdorfer Friedhof vorerwerben möchten, brauchen hierfür nur das entsprechende Online-Formular ausfüllen. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen setzen sich anschließend mit den Interessenten in Verbindung und vereinbaren einen Vor-Ort-Termin auf dem gewünschten Friedhof. Wird eine Grabstätte ausgewählt, erhält der Nutzungsberechtigte einen Gebührenbescheid. Die Höhe der Erwerbsgebühr ist dabei abhängig von der Grabstättenart und ist mit Erwerb fällig.

 

Antrag auf Erteilung einer Aufbruchsgenehmigung/einer Zustimmung gem. § 68 Abs. 3 TKG im Stadtgebiet Burgdorf

Für die Verlegung sämtlicher Versorgungs- und Telekommunikationsleitungen sowie für Leerrohre im öffentlichen Bereich ist bei der Tiefbauabteilung der Stadt Burgdorf je nach Umfang der Maßnahme ein Antrag auf Aufbruchsgenehmigung beziehungsweise ein Antrag auf Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz einzureichen. Dieser ist rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

 

Genehmigungspflichtig sind sämtliche Aufgrabungen im öffentlichen Bereich, welche nicht unter eine "Kleinbaumaßnahme" fallen.

 

Als Kleinbaumaßnahme werden Tiefbauarbeiten mit einem geringen Umfang wie beispielsweise die Herstellung eines Hausanschlusses mit einer Leitungstrassenlänge < 10 Meter sowie punktuelle Störungen betitelt.