Burgdorf
Montag, 18.10.2021 - 09:37 Uhr

Drei weitere städtische Dienstleistungen können online in Anspruch genommen werden

BURGDORF

Ab sofort haben Einwohner der Stadt Burgdorf die Gelegenheit, drei weitere städtische Dienstleistungen online zu erledigen.

Folgende Dienstleistungen werden nun in Form eines Online-Formulars angeboten:

  • Antrag auf Stundung
  • Antrag auf Verrentung der Beitragsschuld
  • Ausstellen einer Anliegerbescheinigung

Antrag auf Stundung

Zur Vermeidung einer erheblichen Härte kann die Beitragsforderung von Straßenausbaubeiträgen ganz oder teilweise gestundet werden. Mit der Stundung wird ein Zahlungsaufschub gewährt, wodurch die Fälligkeit der Forderung ganz oder teilweise hinausgeschoben wird.

 

Der Stundungsantrag sollte vor Fälligkeit der Beitragsforderung gestellt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können bei verspätetem Stundungsantrag weitere Kosten wie zum Beispiel Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. anfallen.

 

Die Dauer der Stundung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles und sollte möglichst kurz bemessen sein.

 

Dem Antrag sind zur Prüfung der Stundungsvoraussetzungen Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Da die Aufnahme von Krediten zur Tilgung der Beitragsschuld grundsätzlich als zumutbar gilt, ist gemäß der Dienstanweisung über das Finanzwesen der Stadt Burgdorf ein Nachweis von zwei verschiedenen Kreditinstituten erforderlich, aus denen hervorgeht, dass keine Kredite erhältlich sind.

 

Bei Gewährung der Stundung ist die Stadt Burgdorf nach §§ 234 ff. Abgabenordnung (AO) verpflichtet, Stundungszinsen zu erheben. Die Stundungszinsen betragen 0,5 % des rückständigen Betrages für jeden vollen Monat vom Fälligkeitstage an. Für die Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 AO).

 

Der Stundungsbescheid wird unter der auflösenden Bedingung der Einhaltung der festgesetzten Zahlungstermine erteilt. Bei Versäumung eines Zahlungstermins gilt der Bescheid als aufgehoben. Der noch offene Betrag wird dann sofort fällig.

 

Antrag auf Verrentung der Beitragsschuld

Für Straßenausbaubeiträge und Vorausleistungen von mindestens 3.000 Euro kann ein Antrag auf Verrentung der Beitragsschuld gestellt werden. Im Fall der Verrentung wird der zu zahlende Betrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

Zum Antrag müssen keine Nachweise über die persönliche Leistungsfähigkeit erbracht werden. Die Dauer der Verrentung richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Beitragsschuld. Weitere Informationen sind der im Formular beigefügten Richtlinie zur Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen zu entnehmen.

 

Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 3 % über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

Ausstellen einer Anliegerbescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, ob für ein Grundstück bereits Erschließungsbeiträge entrichtet wurden oder eventuell noch zu erheben sind. Wer ein Grundstück erwerben will, verschafft sich mit einer Anliegerbescheinigung eine größere finanzielle Planungssicherheit. Für die Ausstellung einer Anliegerbescheinigung fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro an.