Lehrte
Donnerstag, 11.02.2021 - 12:48 Uhr

Stadt Lehrte erinnert an Schneeräumpflicht

Nicht nur Gehwege sondern auch Hydranten müssen von Schnee und Eis befreit werden.Aufn.:

LEHRTE

Der Wintereinbruch und seine Folgen hat nicht nur Lehrte fest im Griff. "Die Schneemengen sowie die daraus resultierende Glatteisbildung können insbesondere für Fußgänger schnell zur Rutschgefahr werden. Da stellt sich für manch einen aktuell die Frage, wer für den Winterdienst eigentlich zuständig ist", so die Stadt Lehrte in einer Pressemitteilung am heutigen Donnerstag.

 

Geregelt ist der Winterdienst in der Straßenreinigungssatzung sowie der Staßenreinigungsverordnung der Stadt Lehrte. Der Flyer unter diesem Text gibt einen schnellen Überblick über die Reinigungspflichten.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher beziehungsweise Wohnungs- und Nutzungsberechtigte für die Straßenreinigung sowie den Winterdienst verantwortlich sind. Bei Verhinderung müssen andere Personen oder gewerbliche Anbieter beauftragt werden.

 

Für bestimmte Straßen übernimmt allerdings die Stadt Lehrte - gegen Gebühr - die Straßenreinigung sowie den Winterdienst. Die entsprechende Gebühr kann dem Abgabenbescheid entnommen werden. Die konkreten Straßennamen, für die die Stadt Lehrte den Winterdienst übernimmt, sind im Abschnitt 3 der Straßenreinigungssatzung (unter diesem Text als PDF - Seite 10 ff.) genannt.

 

Die Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis (Abschnitt 3) genannt werden, werden folglich auch nicht von der Stadt Lehrte geräumt. "Dies obliegt den Grundstückseigentümern", so die Stadtverwaltung.

 

Für den Winterdienst gelte die Räumpflicht durch die Grundstückseigentümer wie folgt:

  • Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, wenn mit Verkehrsgefahren zu rechnen ist
  • Geh- und Radwege
  • kombinierte Geh- und Radwege
  • Parkspuren
  • Rinnsteine bei Tauwetter

 

Die Räumpflicht gilt werktags (montags bis sonnabends) in der Zeit zwischen 7 bis 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8 bis 21 Uhr.

 

"Bei länger anhaltendem Schneefall oder bei starkem Frost müssen die Arbeiten gegebenenfalls in angemessenen Abständen wiederholt werden", betont die Stadtverwaltung.

 

Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter geräumt werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein 1,0 Meter breiter Streifen entlang des Grundstücks geräumt werden. Der Schnee darf nicht bis auf die Fahrbahn, sondern nur bis an den Gehwegrand oder die Bordsteinkante geräumt werden. "Der Straßenverkehr darf durch Schneeberge nicht gefährdet oder unnötig behindert werden. Hydranten müssen von Schnee und Eis befreit werden. Schnee darf auch nicht zum Nachbargrundstück, in Rinnsteine, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation geräumt werden. Zur Sicherheit ist stets auf den Verkehr zu achten", so die Stadtverwaltung.

 

Abschließend weist die Stadt Lehrte darauf hin, dass ausschließlich mit abstumpfenden Streumitteln wie Sand, Split, Granulat gestreut werden darf. Auftauende Mittel oder Streusalze auf Geh- und Radwegen sind generell verboten. Diese Mittel dürfen nur bei extremen Witterungsverhältnissen und nur bei besonderen Gefahrensituationen, beispielsweise bei Steigungen oder Fahrbahnkreuzungen, verwendet werden.

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Strassenreinigungssatzung.pdf

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