Isernhagen
Donnerstag, 05.11.2020 - 16:04 Uhr

Gemeinde Isernhagen erinnert an die Beseitugung von Laub auf Geh- und Radwegen

ISERNHAGEN

In diesen Wochen fällt durch das Herbstlaub und durch die Baumfrüchte eine verstärkte Verschmutzung auf Geh- und Radwegen an. Dies bedeutet bei feuchter Witterung aber auch eine größere Unfallgefahr für die Wegebenutzer. Die Reinigungspflichtigen werden deshalb von der Gemeinde Isernhagen zur häufigeren Reinigung erinnert. Auch bei trockenem Wetter sollte die Reinigung vor dem eigenen Grundstück nicht zu Lasten des Nachbarn dem Wind überlassen werden.

 

Da immer wieder Unsicherheit in Bezug auf die Straßenreinigungspflicht der Anlieger auftreten, informiert die Gemeinde Isernhagen kurz die wesentlichen Regelungen der Straßenreinigungsverordnung in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung.

 

Wer ist zur Reinigung verpflichtet?

Grundsätzlich obliegt die Straßenreinigungspflicht der Gemeinde Isernhagen. Teilweise wurde die Reinigungspflicht jedoch auf die Grundeigentümer und ihnen gleichgestellte Personen (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte, Dauerwohnungs- beziehungswiese Dauernutzungsberechtigte) der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Um welche Straßen es sich hierbei handelt, ist dem Straßenverzeichnis der Satzung zu entnehmen. Zu den Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkplatzflächen, Grün-, Trenn-, Seiten-, und Sicherheitsstreifen.

 

Unerheblich für die Reinigungspflicht ist die Art der Befestigung der Straßenteile. Die Reinigungspflicht für Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt immer den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Dies betrifft auch Geh- und Radwege an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

 

Die Reinigungspflicht trifft auch Hinterlieger, die von der Straße miterschlossen werden. Ebenso Eigentümer von Grundstücken, die durch einen Straßengraben, eine Grünanlage, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder ähnliches von der Straße getrennt sind.

 

Häufigkeit der Reinigung

Die Reinigung der Fahrbahnen, Gossen, Geh- und Radwege und kombinierten Geh- und Radwege ist mindestens alle 14 Tage durchzuführen. Alle anderen Wegeteile, wie Parkspuren, Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sind bei starker Verschmutzung, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu reinigen.

 

Art der Reinigung

Die Anlieger haben die durch sie zu reinigenden Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mitte der sich kreuzenden Fahrbahnen zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat, aber auch die Beseitigung von Wildkräutern und besonderen Verunreinigungen, soweit es die Verkehrssicherheitspflicht erfordert.

 

Auf die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee wird an dieser Stelle nicht ausführlich eingegangen. Bei den Reinigungsarbeiten ist Staubentwicklung zu vermeiden. Auch dürfen Schmutz und sonstiger Unrat nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Ebenso darf er nicht in die Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder der Hydrantendeckel gekehrt werden.

 

Verstöße gegen die Reinigungspflicht können mit einer Geldbuße geahndet werden, betont die Gemeindeverwaltung.

 

Sollten Fragen oder Unsicherheiten zur Reinigungspflicht bestehen, können Bürgerinnen und Bürger sich unter der Telefonnummer 0511/6153-3214 oder per Mail an Opens window for sending emailordnungsamt(at)isernhagen.de an die Gemeinde Isernhagen wenden oder die Straßenreinigungssatzung im Internet unter www.isernhagen.de einsehen.