Burgdorf
Montag, 11.05.2020 - 09:18 Uhr

Bis zu fünf Kinder aus maximal drei Haushalten dürfen privat betreut werden

Aufn.:

BURGDORF/REGION

Das Familienservicebüro der Stadt Burgdorf informiert am heutigen Montag, 11. Mai 2020, dass die private Betreuung von bis zu fünf Kindern aus maximal drei verschiedenen Haushalten unter Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen ab sofort erlaubt ist.

 

"Die private Betreuung von bis zu fünf Kindern ist nach der neuen Fassung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (in Kraft getreten am 6. Mai 2020) nun erlaubt. Hierbei gelten unten stehende Regeln. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne unter Opens window for sending emailfamilienservicebuero(at)burgdorf.de oder 05136/898301 an uns wenden", so die Stadt Burgdorf in einer Pressemitteilung.

 

Laut §1 Absatz 2 gilt ab dem 6.5. folgendes: [Erlaubt] ist die private Betreuung von höchstens fünf Kindern, die nicht zum Hausstand der betreuenden Person gehören; die Betreuung ist auf Tagesabschnitte beschränkt und der Betreuungszeitraum darf nicht länger als drei Monate betragen. Eigene betreute Kinder der betreuenden Person sind auf die Höchstzahl von Kindern nach Satz 1 anzurechnen. Die betreuten Kinder dürfen insgesamt aus höchstens drei unterschiedlichen Hausständen stammen.

 

Scheidet ein Kind während des Betreuungszeitraums aus der Betreuung aus, so ist es gleichwohl weiterhin auf die Höchstzahl von Kindern nach Satz 1 anzurechnen. Die betreuende Person hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr einer Infektion der eigenen Person und der betreuten Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Während des gesamten Betreuungszeitraums hat die betreuende Person die Zeiten, in denen sie ein Kind nach Satz 1 betreut, sowie den Namen und Vornamen sowie die Anschrift jedes betreuten Kindes in geeigneter Weise mit dem Einverständnis einer oder eines Erziehungsberechtigten zu dokumentieren und drei Wochen nach der letzten Betreuung des Kindes aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette im Fall der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nachverfolgt werden kann. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Ein Kind darf nur betreut werden, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit der Dokumentation nach Satz 6 einverstanden ist.