Region Hannover
Mittwoch, 06.03.2019 - 13:33 Uhr

Gericht hebt Steuerung der Windenergie auf regionaler Ebene auf

Abstände von Windrädern zu Siedlungen und Gewerbe zu pauschal festgelegt

REGION

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat in seiner Sitzung am gestrigen Dienstag, 5. März 2019, die im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (RROP) getroffenen und politisch beschlossenen Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend für die Entscheidung war für den 12. Senat des OVG eine fehlerhafte Behandlung der Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen. Danach sei die Gesamteinstufung von Siedlungsbereichen als weiche Tabuzonen nicht zulässig. Erkannte harte Tabuzonen hätten auch als solche ausgewiesen werden müssen.

 

Darüber hinaus sei innerhalb der Siedlungsbereiche nicht ausreichend differenziert worden. Wohngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete könnten wegen ihrer unterschiedlichen Schutzanforderungen hinsichtlich der Abstände zu Windenergieanlagen nicht unter eine einheitliche Abstandsregelung fallen. Dabei hat das OVG den im RROP festgelegten grundsätzlichen Abstand von 800 Metern zu Siedlungsbereichen nicht in Frage gestellt. Eine Revision wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

 

"Angesichts von elf anhängigen Normenkontrollen für weniger, aber auch für deutlich mehr Windkraft in der Region Hannover, hat das Gericht mit seiner Entscheidung Klarheit geschaffen und uns wichtige Hinweise gegeben, wie wir die Entwicklung der Windenergie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zukünftig steuern können", sagte Christine Karasch, Dezernentin für Umwelt, Planung und Bauen der Region Hannover in einer ersten Stellungnahme: "Wir haben die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis genommen und werden jetzt die schriftliche Begründung abwarten, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Über das RROP ist der Ausbau der Windenergie nach der Rechtsprechung jedenfalls bis zur Rechtskraft eines überarbeiteten neuen Kapitels für Windenergie im RROP nicht mehr planerisch zu lenken. Die Zulässigkeit von Genehmigungsanträgen für Anlagen richtet sich daher ab diesem Zeitpunkt nach den Regelungen der jeweiligen Flächennutzungspläne der Regionsstädte und -gemeinden. Wir werden uns zeitnah mit den Planungsämtern zur Information über den Inhalt des Urteils sowie den Austausch zum weiteren Vorgehen sowie potenzieller lokaler Fragestellungen treffen".

 

Hintergrund:

Mehr Windenergie in der Region Hannover - durch leistungsstärkere Anlagen, eine bessere Ausnutzung der planerisch schon festgelegten Vorrangstandorte und erweiterte Standorte - diese waren die Zielsetzungen bei Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2016.

 

Das RROP listet 31 Vorranggebiete mit einem Flächenumfang von rund 3.600 Hektar (entspricht 1,6 Prozent des Regionsgebiets). Damit leistet die Region Hannover ihren Beitrag zur "Energiewende". Die Windenergienutzung ist im Gebiet der Region Hannover der mit Abstand wichtigste Träger erneuerbarer Energien.

 

Im Zuge der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms wurde eine neue Standortkulisse für die Windkraftstandorte erarbeitet. Da Windkraftanlagen gesetzlich privilegiert, das heißt im Außenbereich grundsätzlich zulässig, sind, ist es sinnvoll, sie auf die am besten geeigneten Standorte zu konzentrieren. Die Region hat dabei von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, wonach im RROP Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden können und gleichzeitig an allen anderen Standorten im Außenbereich raumbedeutsame Anlagen ausgeschlossen werden. Diese Konzentrationsflächenplanung wurde im Rahmen eines räumlichen Konzepts unter Beachtung der höchstrichterlichen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Planungsmethodik erarbeitet.

 

Die Region Hannover setzt in ihren Planungen auf eine ausgewogene Strategie des "Repowerings" - den Austausch von Alt-Anlagen gegen leistungsstärkere Nachfolgemodelle - an bestehenden Standorten und der Festlegung von Neustandorten. Zwei Drittel der 31 Windvorranggebiete sind bereits etablierte Windvorrangstandorte einschließlich deren räumlicher Erweiterung oder Verschiebung; ein Drittel ist neu. Um das "Repowering" von Altstandorten zu ermöglichen, wurde der Abstand zum Siedlungsbereich auf 800 Meter und zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich auf 600 Meter erhöht. Weitere wesentliche Planungskriterien waren eine verstärkte Bündelung der Windvorranggebiete an Infrastrukturtrassen sowie der Ausschluss von Waldflächen und Landschaftsschutzgebieten für die Windenergie. Flugnavigationsanlagen können bislang allerdings erst in den Genehmigungsverfahren der Anlagen berücksichtigt werden.