Region Hannover
Freitag, 23.06.2017 - 17:32 Uhr

Ferienjobs nur mit Vertrag: Worauf Schülerinnen und Schüler achten sollten.

DGB Ratgeber "Jobben in Restaurants, Kneipen und Hotels für Schüler/innen und Studierende"

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Viele Schüler/innen gehen in den Sommerferien Ferienjobs nach. Eis verkaufen, Würstchen braten... Klar, wer will nicht sein Taschengeld aufbessern. Und nebenbei gibt's Einblicke ins Arbeitsleben - das kann nützlich sein für die spätere Berufswahl.

 

Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, mit ganz verschiedenen Aufgaben. Aber nicht alles darf auch von Schüler/innen gemacht werden. "Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt Reinhard Nold vom DGB Lehrte.

 

Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein - zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.

 

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendliche/r. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Nold: "Wer schulpflichtig ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da." Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder tempoabhängig arbeiten (Akkordarbeit) - all das ist verboten.

 

ie Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für Schüler/innen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen zum Beispiel in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen zum Beispiel Sportveranstaltungen).

 

Auch die Ruhepausen von unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Schüler/innen, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

 

Versichert sind Schüler/innen während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

 

Mit dem Mindestlohngesetz haben auch Ferienjobber/innen, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro pro Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 51 Stunden im Monat gearbeitet werden.

 

Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Auch braucht man keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem Lohnsteuerfreibetrag liegt. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet. Dafür braucht der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte. "Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln", rät Nold.

 

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten Schüler/innen zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. "Verstöße sind bei den Aufsichtsbehörden zu melden Zuständig sind In der Regel die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

 

Der DGB Ratgeber "Jobben in Restaurants, Kneipen und Hotels für Schüler/innen und Studierende" kann in Einzelexemplaren kostenlos beim DGB in Lehrte, Lortzingweg 7, abgeholt werden. Zur Abholung ist eine Terminvereinbarung unter Telefon 05132/589401 notwendig. Die Broschüre kann aber auch als elektronische Datei per E-Mail Opens window for sending emaildgb-lehrte(at)web.de angefordert werden. Sie steht auch zum Download unter diesem Text zur bereit.

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