Sehnde

Stadt Sehnde erinnert an Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis

[SEHNDE]

In Sehnde beginnt der Winterdienst der Stadt bei Schneefall in den frühen Morgenstunden mit den wichtigsten Verbindungsstraßen, Kreuzungen und Gefahrenpunkten. Erst im Anschluss können Neben- und Anliegerstraßen geräumt oder gestreut werden. Damit die Sicherheit auf Straßen und Gehwegen gewährleistet bleibt, sind zusätzlich die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verpflichtet, ihren Teil der Räum- und Streupflicht zu erfüllen. Dazu gehört die Beseitigung von Schnee und Eis auf Gehwegen – unabhängig von deren Befestigung – sowie in den Gossen und Rinnsteinen. Fehlt ein Gehweg, muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand geräumt werden. Ist auch dieser Seitenraum nicht vorhanden, soll auf dem äußersten Fahrbahnrand ein entsprechender Bereich freigehalten werden.

Um den Einsatz der Räumfahrzeuge nicht zu behindern, bittet die Stadt Sehnde darum, Fahrzeuge möglichst nicht auf der Straße zu parken. Zu-, vollständig oder eng zugeparkte Straßen können aus Sicherheitsgründen nicht geräumt werden, da die Gefahr von Beschädigungen besteht. Die Räumfahrzeuge müssen sich dabei stets an die technischen Anforderungen anpassen, die eine sichere Beräumung ermöglichen.

Nach nächtlichem Schneefall muss die Räumung bis spätestens 8 Uhr abgeschlossen sein. Bis 20 Uhr ist nach jedem Schneefall unverzüglich zu räumen, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen. Bei Glätte ist zwischen 7 und 20 Uhr mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen, um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Schnee sollte – soweit möglich – auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Es lässt sich jedoch nicht immer vermeiden, dass Räumfahrzeuge erneut Schnee in den bereits geräumten Bereich schieben.

Straßenabläufe und Gossen sollten von Eis und Schnee freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu ermöglichen. Auch der später ausgebrachte Split oder Sand muss wieder entfernt werden. Häufig sind die Räum- und Streupflichten vertraglich auf Mieter übertragen. Ist eine Erledigung wegen Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit nicht möglich, sollte eine Vertretung organisiert werden. Unterlassene Winterdienstpflichten stellen ein Haftungsrisiko dar und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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